Information zur KassenSichV II

Die Kassensicherungsverordnung (=KassenSichV) begleitet uns alle ja schon eine Weile. Wir wollen euch darüber informieren, wie der Stand ist und was ihr beachten müsst. Kleiner Hinweis: Wir sind natürlich keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dafür wendet euch bitte an die passenden Stellen und eure Steuerberater.

Generelles

Die KassenSichV besteht aus 4 verschiedenen Teilen und betrifft alle:

  • Bonpflicht
  • Anmeldung der Kasse beim Finanzamt (Stand 3.8.20 gibt es hierzu noch keine weitere Information)
  • Technische Sicherheitseinrichtung (=TSE)
  • Einheitlicher Export (DSFinV-K) für Finanzverwaltung

Das könnt ihr hier nochmal nachlesen. Die zwei letzten Punkte sind diejenigen, um die es uns nun geht. Denn eine Kasse darf nur noch mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (=TSE) betrieben werden – ab einem bestimmten Datum (siehe Timings unten).

Wichtig zu verstehen ist, dass die Anbieter einer TSE nicht die Kassenhersteller sind. Sondern es handelt sich um Drittanbieter, die vom jeweiligen Kassenhersteller „angedockt“ werden müssen. Dafür entstehen Kosten um die man nicht rum kommt, da man eine TSE anschließen muss. Ab dem Zeitpunkt der Einführung der TSE, wird studiolution (wie auch jedes andere Kassensystem in Deutschland) nicht mehr ohne eine TSE funktionieren.

Außerdem – weil immer wieder die Frage kommt: Die TSE überträgt keine Daten an das Finanzamt. Sie zeichnet nur die Kassiervorgänge auf, so dass nachträglich keine Änderungen mehr gemacht werden können. Früher gab es Kassenhersteller, die einen “Ziehe 20% meiner Umsätze ab – ohne das es jemand sieht”-Button hatten. Um genau das zu unterbinden, gibt es die TSE. Die Daten für das Finanzamt werden – wie bisher auch – in einem Bericht gesammelt. Dieser heißt zukünftig “DSFinV-K” – und bisher noch Gdpdu-Export.

Timings

Das Gesetz ist seit 1.1.2020 in Kraft. Dadurch, dass sich die Entwicklungen und Zertifizierungen enorm verzögert hatten, hatte das BMF letztes Jahr eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ausgegeben.

Nun ist ein 3/4 Jahr vergangen. Es kam Corona mit erheblichen Mehrkosten und Umsatzausfällen für kleine Unternehmen dazwischen. Das BSI hat es bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschafft, eine technologieoffene Lösung bei der TSE zu zertifizieren (dazu gehören eben auch Cloud-TSEs). Genau das war aber gefordert durch das Bundesfinanzministerium (BMF). Nun ist seit 3.8.20 vom BSI das neue – sogenannte Schutzprofil 1.0 – ausgegeben worden, worauf nun Cloud-TSEs zertifiziert werden können. Das sind sehr gute Nachrichten – könnte aber vom Timing her eng werden mit dem 30.09.2020.

Deshalb haben sich nun 15 von 16 Bundesländer (Stand 03.08.2020) dazu entschlossen, eine länderspezifische Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.03.2021 auszugeben. Das soll der Entlastung der Unternehmen dienen, die durch Corona schon genug belastet wurden und zugleich sicherstellen, dass auch Cloud-TSEs vorhanden sind. Die einzelnen Meldungen der Bundesländer gibt’s unten im Beitrag.

Was machen wir?

Wir haben bereits eine Cloud-TSE angedockt und warten nur auf die Zertifizierung, die laut unserem TSE Anbieter kurz bevorsteht. Einige von euch sind auch bereits aufgeschaltet und als Tester unterwegs. Das schöne ist, dass ihr im Normalfall nichts davon spüren werdet und es einfach funktioniert – mit einem Klick.

Die großen Vorteile einer Cloud-TSE sind:

  1. Einfache Einrichtung: Kein Schrauben, Stecken, Konfigurieren, etc. – geht mit studiolution mit 2 Klicks.
  2. Automatische Archivierung: Die Daten der TSE müssen regelmäßig archiviert werden… das macht studiolution automatisch.
  3. Keine Verpflichtung: Die TSE wird nur so lange genutzt und abgerechnet, wie der Vertrag mit studiolution läuft. Keiner muss vorab eine TSE mit einer Laufzeit von 5-7 Jahren kaufen.
  4. Kostengünstig und flexibel: Die Kosten werden bequem mit der studiolution Rechnung abgerechnet. Je nach Laufzeit pro Monat nur 6,95€ netto.
  5. studiolution bleibt überall einsetzbar und ist nicht an die Geschäftsräume oder Geräte gebunden (mobile Friseure, Kosmetiker, etc.)

Wir gehen also davon aus, dass wir noch in diesem Jahr eine Cloud-TSE ausrollen werden. Zusätzlich haben wir bereits jetzt die „einheitliche Schnittstelle DSFinV-K“ umgesetzt. Diese enthält auch Daten aus der TSE. Deshalb sind diese beiden Themen eng miteinander verzahnt.

Was müsst ihr tun?

Die gute Nachricht zuerst: nicht viel und es ist einfach. Die meisten Bundesländer verlangen eine “Beauftragung des Einbaus einer TSE” bis Ende August oder Ende September bei ihrem Kassenhersteller. Wir empfehlen deshalb, dass ihr das Ganze einfach noch im August macht. Dann ist es vom Tisch.

Dazu müsst ihr nur unser Formular ausfüllen und bestellt damit den Einbau der TSE. Ihr bekommt dann eine E-Mail zur Bestätigung von uns (bitte auch immer im Spam Ordner schauen) für eure Unterlagen.

Wie immer gibt es auch zwei Ausnahmen bzw. eine zusätzliche Aufgabe:

  1. Thüringen und Rheinland-Pfalz: Hier müsst ihr den Vordruck noch an das zuständige Finanzamt schicken. Es gilt allerdings automatisch bis 31.03.2021 als bewilligt.
    Vordruck Thüringen   |  Vordruck Rheinland-Pfalz
  2. Bremen: Hier müsst ihr einen Antrag stellen zur Bewilligung durch das Finanzamt. Herr Heere (Leiter des Senatorbüros, Bremen) hat uns dazu bereits geschrieben. Wir haben einen Auszug des Schriftverkehrs unten im Dokument dran gehängt.
    Musterantrag für Bremen (Formloses Beispiel von uns)

 

Euer studiolution Team

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Übersicht der Meldungen von den Ländern

  1. Baden-Würtemmberg (Meldung von 10.07)
  2. Bayern (Meldung von 10.07)
  3. Berlin (Meldung von 24.07)
  4. Brandenburg (Meldung vom 28.7)
  5. Hamburg (Meldung vom 10.7)
  6. Hessen (Meldung vom 10.7)
  7. Mecklenburg-Vorpommern (Meldung vom 17.07)
  8. Niedersachsen (Meldung vom 10.7)
  9. Nordrhein-Westfalen (Meldung vom 10.7)
  10. Rheinland-Pfalz (Meldung vom 22.7)
  11. Saarland (Meldung vom 14.07)
  12. Sachsen (Meldung vom 15.07)
  13. Sachsen-Anhalt (Meldung vom 17.07)
  14. Schleswig-Holstein (Meldung vom 10.7)
  15. Thüringen (Meldung vom 22.07)

Hier auch eine gute Übersicht von ZDH von allen Bundesländern.

16. Bremen

Zitat aus dem Schreiben von Herrn Heere vom 31.07.20: “Als sachliche Härte im Sinne von § 148 AO wird insbesondere der Umstand eingestuft, der es für das Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nachweislich faktisch unmöglich macht, eine fristgerechte TSE-Aufrüstung bis zum 30. September 2020 herbeizuführen. Solange noch keine abschließende Zertifizierung für die Cloud-TSE durch das BSI erfolgt, kann von einer faktisch unmöglichen fristgerechten TSE-Aufrüstung ausgegangen werden. Eingehende Anträge auf Erleichterung gemäß § 148 AO werden von den bremischen Finanzämtern bei Erfüllung der Voraussetzungen und dem Vorliegen entsprechender Nachweise entsprechend beschieden.”

Anmerkung Head-on Solutions zu Bremen: Wir haben versucht Herrn Heere davon zu überzeugen, es den anderen Bundesländern gleich zu tun. Die Meinung ist aber leider geblieben. Man muss also den Antrag an das jeweilige Finanzamt schicken und bewilligen lassen. Trotzdem hat sich Herr Heere sehr offen und hilfsbereit gezeigt.

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