Achtung: Neue Gutschein-Richtlinien

Am 1. Januar 2019 tritt in allen EU-Staaten eine neue Gutschein-Richtlinie in Kraft. Das klingt erstmal sehr kurzfristig, überraschend kommt das neue Gesetz allerdings nicht. Bereits am 1. Juli 2016 wurde die neue EU Richtline (EU) 201/1065 zur Umsatzbesteuerung von Gutscheinen verabschiedet. Bis Ende 2018 hatten die EU-Mitgliedsstaaten nun Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die gute Nachricht vorab: studiolution ist schon lange darauf vorbereitet.

Was regelt die neue Richtlinie?

In der neuen Richtlinie geht es um verkaufte Gutscheine und nicht um Rabattgutscheine. Bisher hat der Gesetzgeber zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Ab Januar 2019 wird dann nur noch zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

🎁 Mehrzweckgutschein:

Ein Gutschein ist dann ein Mehrzweckgutschein, wenn beim Verkauf des Gutscheins noch nicht klar ist, für welche Dienstleistung oder für welches Produkt dieser später eingelöst wird oder wenn man noch nicht weiß in welchem Land er eingelöst wird. Das heißt, dass der Steuersatz der Leistung/ des Produkts, für die der Gutschein später verwendet wird, noch nicht klar ist.

Beispiel: Der Kunde hat einen Eiscafé-Gutschein im Wert von 20 €. Löst er den Gutschein im Café ein, bezahlt er für seinen Eisbecher 19 % Mehrwertsteuer. Löst er ihn für drei Kugeln in der Waffel zum Mitnehmen ein, zahlt er dafür nur 7 % Mehrwertsteuer. Es handelt sich also um einen Mehrzweckgutschein.

Der Mehrzweckgutschein wird – wie aktuell auch – nicht sofort versteuert, sondern erst bei Einlösung. Vorteil bei dieser Gutscheinart ist, dass die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden muss, wenn der Gutschein auch eingelöst wird.

🎁 Einzweckgutschein:

Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen sowohl der Ort – an dem der Gutschein später eingelöst wird – als auch der Steuersatz für die Leistung oder das Produkt welche gekauft werden, feststehen.

Beispiel: Ein Friseur verkauft in seinem Geschäft einen Gutschein in Höhe von 50 €. Im Salon werden nur Produkte und Dienstleistungen mit 19 % USt angeboten. In diesem Fall handelt es sich um einen Einzweckgutschein, der sofort beim Verkauf versteuert werden muss. D.h. 7,98 € USt sind sofort abzuführen.

Entscheidend ist also, dass bereits beim Verkauf des Gutscheins klar ist, welche Rahmenbedingungen (Steuersatz, Land) beim Einlösen vorliegen werden.

Der Einzweckgutschein wird direkt beim Verkauf versteuert. Er ist wie eine Art Anzahlung und muss entsprechend verbucht und versteuert werden.

Welchen Gutschein erhält der Kunde nun?

In den meisten Unternehmen in der Friseur- und Beautybranche werden die Gutscheine für Leistungen und Produkte mit einer Umsatzsteuer von z.B. 19 % (in Deutschland) eingelöst. Dass Gutscheine im Ausland eingelöst werden, ist in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Es werden also Einzweckgutscheine benötigt, die direkt beim Verkauf versteuert werden.

Solltet Ihr allerdings unterschiedliche Steuersätze verwenden (z.B. Produkte/ Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen oder auch Kunden einer US Kaserne), könnt ihr Mehrzweckgutscheine einsetzen.

Ihr solltet dazu auf jeden Fall mit Euren Steuerberatern sprechen. Wir empfehlen auf jeden Fall nur eine Art einzusetzen und sich zu entscheiden. Um Diskussionen bei Betriebsprüfungen und Kassennachschauen zu vermeiden, ist unsere Empfehlung zum 1. Januar 2019 auf Einzweckgutscheine umzustellen.

Ab wann gelten die Änderungen?

Die Änderungen gelten für verkaufte Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2019 ausgestellt werden.

Was muss in studiolution verändert werden?

studiolution ist auf die neue Richtline schon lange vorbereitet. In Rücksprache mit Euren Steuerberatern könnt Ihr ganz einfach auf Einzweckgutscheine umstellen, falls dieser euch das auch empfehlen sollte.

Und so geht’s:

✅ Unter Einsteillungen > Weitere Einstellungen > Steuersatz auf Gutscheine auf 19 (%) ändern
✅Unter Einstellungen > Kontenrahmen > Einnahmen > Vier neue Konten anlegen:

  •  für SKR03:
    • Gutscheine Verkauf Bar, 19 % Steuersatz, Konto 1718, Gegenkonto 1000
    • Gutscheine Verkauf EC, 19 % Steuersatz, Konto 1718, Gegenkonto 1361
    • Gutscheine Einlösen Bar, 19 % Steuersatz, Konto 1718, Gegenkonto 1000
    • Gutscheine Einlösen EC, 19 % Steuersatz, Konto 1718, Gegenkonto 1361
  • für SKR04:
    • Gutscheine Verkauf Bar, 19 % Steuersatz, Konto 3272, Gegenkonto 1600
    • Gutscheine Verkauf EC, 19 % Steuersatz, Konto 3272, Gegenkonto 1461
    • Gutscheine Einlösen Bar, 19 % Steuersatz, Konto 3272, Gegenkonto 1600
    • Gutscheine Einlösen EC, 19 % Steuersatz, Konto 3272, Gegenkonto 1461

Die Konten müssen zusätzlich angelegt werden. Die alten Konten bleiben bestehen, damit die alten Gutscheine vor 2019 noch mitt 0 % eingelöst werden können.

Leider ist die Richtlinie nicht ganz “perfekt formuliert”. So ist z.B. noch unklar, wie man in der Zukunft mit nicht eingelösten Gutscheinen umzugehen hat. Wir gehen davon aus, dass es im nächsten Jahr noch einiges an Klarstellung durch das BMF geben wird 😉

Bei Fragen oder Unklarheiten einfach melden – wir helfen Euch wie immer gerne weiter. Bitte sprecht aber auf jeden Fall Eure Steuerberater darauf an.

Viele Grüße,
Euer studiolution-Team

Vorheriger Beitrag
Unbare Umsätze in der Kasse – Vorsicht!
Nächster Beitrag
Achtung: Die KassenSichV kommt!