Update zur KassenSichV 2020 – Übergangsregelung

Wir haben ja bereits umfangreich informiert, was es mit der Kassensicherungsverordnung überhaupt auf sich hat. Hier könnt ihr das gerne nochmal nachlesen.

Am 6. November 2019 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben über eine Übergangsregelung (=Nichtbeanstandungsregelung) rausgegeben. Diese gilt bis längstens 30. September 2020. Die Frage ist nun, was genau „nicht beanstandet“ wird und wie lange nicht.

Was wird nicht beanstandet bzw. was wird noch etwas länger dauern:
    • Pflicht zur Anmeldung der Kasse beim Finanzamt.

Das wird so lange nicht beanstandet, bis es eine elektronische Möglichkeit der Übermittlung der Daten an das Finanzamt gibt.

    • Pflicht zur Implementierung einer zertifizierten TSE (=technische Sicherheitseinrichtung).

Das wird so lange nicht beanstandet bis es eine zertifizierte TSE gibt – längstens aber bis zum 30. September 2020. Das heißt, dass es auch vor dem 30. September 2020 eine zertifizierte TSE geben kann, die dann auch in studiolution aktiviert werden kann.

    • Pflicht zum einheitlichen Export (DSFinV-K) für die Finanzverwaltung.

Dieser hängt mit der Implementierung der TSE zusammen. Erst wenn diese implementiert wird, muss der Export verfügbar sein.

Was gilt trotzdem ab 1. Januar 2020

Ihr müsst Belege ausstellen! Denn die Belegausgabepflicht ist nicht ausgenommen und jeder Kunde muss einen Beleg in Form von Papier oder elektronisch (z.B. per E-Mail) bekommen.

Hinweis von uns: Bonpapier ist nicht gut für die Umwelt – zum einen wegen des Papiers, zum anderen wegen der Beschichtung. Wir wissen alle, dass es ganz ohne Bondrucker und Papier nicht gehen wird, aber versucht möglichst viele E-Mail Adressen der Kunden einzusammeln, um die Belege auch per E-Mail zu versenden.

studiolution ist natürlich auf die Kassensicherungsverordnung bereits vorbereitet. Die Übergangsregelung hält ja auch trotzdem die Dringlichkeit der Umsetzung aufrecht und beschreibt das wie folgt: “Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.”

Viele Updates haben wir bereits unter der Haube dazu gemacht und sind vorbereitet auf den Anschluss einer TSE. Es wird auch noch weitere Updates geben und natürlich mehr Infos zur Kassensicherungsverordnung, sobald wir diese haben.

Randinfo: Das BMF hat am 18.02.20 noch eine FAQ Seite (Fragen & Antworten) live gestellt, welche offene Punkte klären soll. Das gelingt ähnlich gut, wie bei der Übergangsregelung.

Anmerkung von uns:

Wir warten mit solchen Information an Euch immer so lange, bis wirklich klar ist, wie das zu interpretieren ist und überprüfen diese zunächst mit unseren Beratern. Leider heißt warten – nicht immer mehr Klarheit… Derzeit (Stand Ende Nov. 2019) sind nach unseren Informationen immer noch erst drei TSE-Anbieter in der Phase der Zertifizierung durch das BSI. Das heißt allerdings nicht, dass diese auch alle mit ihren jetzigen Lösungen durch kommen oder kompatibel zu jedem Kassenhersteller sind. Und obwohl die rechtliche Lage grundsätzlich klar ist, ist die praktische Lage schwierig. Wir haben bereits eine TSE von einem der Anbieter auf der jetzigen technischen Basis an studiolution angedockt. Wir arbeiten dazu mit speziellen Beratern zur Kassensicherungsverordnung, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten zusammen. Eine (steuer-) rechtliche Aussage können wir natürlich dennoch nicht treffen. Dazu sind immer die Finanzämter selber (oder Steuerberater / Fachanwälte) zu konsultieren. Unter “Quellen” gibt’s den originalen Text des BMF und außerdem den Link zum Gesetzestext der Abgabenordnung.

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html

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