E-Rechnung

E-Rechnung: Was ändert sich für uns und für euch?

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnung in Deutschland in Kraft. Unternehmen müssen ab diesem Datum in der Lage sein, E-Rechnungen im vorgeschriebenen Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) zu empfangen.

Für die Ausstellung von Rechnungen gibt es Übergangsregelungen: Bis 31. Dezember 2025 dürfen Rechnungen an Unternehmen (=B2B-Bereich) weiterhin als PDF oder in Papierform ausgestellt werden. Manche Ausnahmeregelungen gehen sogar noch länger.

1. Wie wir unsere Rechnungen an euch versenden

Wir planen folgendes:

  • Anfang 2025: Wir verschicken unsere Rechnungen (z.B. für Uschi&Klaus, SMS, etc.) weiterhin als PDF per E-Mail an die in studiolution hinterlegte E-Mail Adresse.
  • Im Laufe des Jahres 2025: Der Wechsel zu E-Rechnungen wird schrittweise im Jahr 2025 vollzogen

Wir wollen damit das vermeidliche Chaos – vor allem am Anfang des Jahres etwas abfedern. Wir sagen euch Bescheid, sobald wir dann komplett umstellen. Vielleicht noch ein Satz zur Beruhigung: Soweit wir wissen, sind bereits alle großen Buchhaltungssysteme auf den Empfang von E-Rechnungen ausgelegt – wie gesetzlich vorgeschrieben. Es sollte also weder für euch noch für die Buchhaltung größere Probleme im Laufe des Jahres geben.

2. Hat das etwas mit dem Kassensystem zu tun?

Die E-Rechnung hat erst mal nichts mit Kassenbelegen zu tun. Kassenbelege und E-Rechnungen werden getrennt voneinander geregelt und betreffen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Für Kassensysteme hat der Gesetzgeber vor wenigen Jahren erst die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingeführt. Diese regelt klar, wie Kassenbelege auszusehen haben – beispielsweise durch die Vorgaben zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).

Zudem gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung nur für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Endkunden (B2C) sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Wenn ihr dennoch eine Rechnung ausstellen müsst (weil ihr mit Unternehmen zusammen arbeitet), könnt ihr weiterhin ein separates Rechnungsschreibungsprogramm nutzen, um Rechnungen beispielsweise im ZUGFeRD-Format zu erstellen, falls ihr nicht selber von der Übergangsfrist gebrauch machen könnt/ wollt. Übrigens: Wir prüfen im kommenden Jahr ebenfalls, ob wir euch an dieser Stelle noch mehr unterstützen können.

Noch ein Hinweis: Für Rechnungen bis 250 € gelten vereinfachte Anforderungen (§ 33 UStDV). Ein Kassenbeleg kann als Kleinbetragsrechnung dienen. In solchen Fällen ist keine E-Rechnung notwendig.

Alle infos zum Thema E-Rechnung gibts direkt beim Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html